Wärmepumpen mit Klimaanlagenfunktion: GEG 2026 stellt hohe Anforderungen an Planung und Installation.
Ab 2026 verschärft das GEG den regulatorischen Rahmen für reversible Wärmepumpen, was Fachbetriebe zwingt, umfangreiche Dokumentationspflichten zu erfüllen. Wichtige Aspekte sind Mindestanforderungen an Effizienz, getrennte Bilanzierung von Heiz- und Kühlenergie sowie neue Qualifikationspflichten für Installateure.
- Regulatorische Änderungen erfordern vertieftes Fachwissen in mehreren Rechtsbereichen.
- Detaillierte Dokumentationspflichten für Installation und Inbetriebnahme steigen.
- Effiziente Kältemittel und korrekte Planung sind entscheidend für Förderfähigkeit.
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GEG 2026: Die relevanten Änderungen im Überblick
Das Gebäudeenergiegesetz in seiner Fassung ab 2026 baut auf der Novelle von 2024 auf, konkretisiert jedoch zahlreiche Regelungslücken, die bei der Erstfassung des sogenannten „Heizungsgesetzes" offengeblieben waren.
Für Planer besonders relevant: Die Anforderungen an den Primärenergiefaktor werden weiter abgesenkt, der Jahresarbeitszahl-Nachweis (JAZ) wird obligatorisch für alle geförderten Anlagen, und die Anforderungen an die hydraulische Integration von Heiz- und Kühlkreisen sind nun explizit im Regelwerk verankert.
Mindest-JAZ und Effizienzklassen ab 2026
Gemäß § 71 GEG n.F. müssen neu installierte Wärmepumpensysteme eine saisonale Energieeffizienzquote (SCOP) von mindestens 2,7 im Heizbetrieb erreichen. Ein Wert, der für schlecht gedämmte Altbauten mit Hochtemperaturheizkörpern faktisch ein Planungsproblem darstellt. Für den Kühlbetrieb, also die eigentliche Klimafunktion der reversiblen Wärmepumpe, gilt zusätzlich ein SEER-Mindestwert gemäß ErP-Richtlinie 2016/2281/EU, der in der deutschen Umsetzung durch die EnEV-Ergänzungsverordnung auf SEER ≥ 4,6 für aktive Kühlung festgelegt wurde.
Die Unterscheidung zwischen passiver Kühlung (natural cooling, Free Cooling) und aktiver Kühlung (reversibler Betrieb des Kältekreises) ist dabei regulatorisch entscheidend: Passive Kühlsysteme, bei denen lediglich die Erdwärme als Wärmesenke genutzt wird, fallen unter weniger strenge Anforderungen und müssen nicht separat bilanziert werden. Aktive Kühlung hingegen muss im Energieausweis als separater Verbrauchsposten ausgewiesen werden.
Bilanzierungsvorschriften: Primärenergie und CO₂-Äquivalente
Ein strukturelles Problem in der Bilanzierungspraxis entsteht durch die doppelte Funktion der reversiblen Wärmepumpe: Das GEG fordert eine getrennte energetische Bilanzierung von Heiz- und Kühlenergiebedarf nach DIN V 18599. Dabei wird der Kühlenergiebedarf über Kühllastberechnungen nach DIN EN 12831-3 ermittelt und mit dem Primärenergiefaktor von Strom (aktuell 1,8, ab 2026 schrittweise auf 1,6 abgesenkt) gewichtet. Für Anlagen mit Photovoltaik-Integration ergeben sich zusätzliche Bilanzierungsspielräume durch die Eigenverbrauchsanrechnung. Ein Bereich, in dem die BAFA-Förderrichtlinien und das GEG nicht vollständig harmonisiert sind und der individuelle Sachverständigenbewertungen erfordert.
Planungspflichten für reversible Wärmepumpen: Was muss neu dokumentiert werden?
Die regulatorische Neuerung ab 2026 liegt nicht nur in den technischen Grenzwerten, sondern vor allem in der deutlich ausgeweiteten Dokumentationspflicht. Der Fachbetrieb ist nach § 98 GEG verpflichtet, eine Inbetriebnahmebestätigung auszustellen, die folgende Elemente zwingend enthält:
- Nachweis der JAZ durch Messdaten oder Herstellerzertifikat (konformitätsbewertetes Datenblatt nach EN 14825)
- Hydraulikschema mit Angabe aller Regelventile, Pufferspeicher und Umschaltventile für Heiz-/Kühlbetrieb
- Nachweis der Kältemittelart und -menge (relevant für F-Gase-Verordnung 2024/573/EU)
- Einregulierungsprotokoll mit Volumenströmen und Vorlauftemperaturen für beide Betriebsmodi
- Übergabeprotokoll an den Betreiber inklusive Einweisung in Kühlmodus-Aktivierung
Besonders der letzte Punkt wird in der Praxis unterschätzt: Wenn der Betreiber den Kühlmodus unsachgemäß aktiviert, etwa durch falsche Vorlauftemperaturen, die zur Kondensatbildung an Fußbodenheizungsrohren führen, haftet der Fachbetrieb für Folgeschäden, wenn keine nachweisbare Einweisung stattgefunden hat.
Kältemittelrecht: F-Gase-Verordnung trifft GEG
Die ab 2025 gültige EU-Verordnung 2024/573 verschärft die Phase-Down-Regelungen für fluorierte Treibhausgase erheblich.
Für Planer bedeutet das konkret: Systeme mit R-410A sind im Neubau faktisch nicht mehr förderungsfähig, da die BAFA-Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) die Verwendung von Kältemitteln mit GWP > 750 ausschließen. Marktgängige Alternativen wie R-32 (GWP 675), R-290 (Propan, GWP 3) oder R-454B (GWP 466) stellen unterschiedliche Anforderungen an Sicherheitsabstände, Aufstellungsräume und Leckagedetektionssysteme nach EN 378.
Bei Propan-Systemen (R-290), die technisch besonders effizient sind und regulatorisch bevorzugt werden, greifen zusätzlich die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU sowie die nationale TRBS 2152 für brennbare Gase. Ein Aufstellungsraum nach EN 378-3 mit automatischer Leckageerkennung und zwangsbelüfteter Abluft ist zwingend, was die Installationskosten und Planungsanforderungen signifikant erhöht.
Förderung und Antragsvoraussetzungen: BEG-Kompatibilität sichern
| Kriterium | BEG-Anforderung 2026 | Typische Anforderung reversible WP |
|---|---|---|
| SCOP Heizen | ≥ 2,7 (Luft) / ≥ 3,5 (Sole/Wasser) | ≥ 3,0–4,5 (je nach System) |
| SEER Kühlen | ≥ 4,6 (aktiv) | ≥ 4,5–7,0 (je nach Betriebspunkt) |
| Kältemittel GWP | ≤ 750 | R-32: 675 ✓ / R-290: 3 ✓ / R-410A: 2088 ✗ |
| Hydraulischer Abgleich | Pflicht, Nachweis Verfahren B | Erforderlich für Heiz- und Kühlkreis |
| Energieausweis | Bedarfsausweis Klasse B oder besser | Voraussetzung für Sanierungsförderung |
| Inbetriebnahmeprotokoll | BAFA-Vordruck zwingend | Inklusive Kühlmodusdokumentation |
Die Kumulierung von Förderungen, beispielsweise BEG-Einzelmaßnahme plus KfW-Ergänzungskredit, ist weiterhin möglich, aber an die Bedingung geknüpft, dass die Gesamtanlage als Systemlösung geplant und dokumentiert wird.
Das bedeutet: Luft-Luft-Wärmepumpen mit Klimaanlagenfunktion (Split-Systeme) sind in der BEG-Förderung nur dann antragsfähig, wenn sie als primäres Heizsystem ausgelegt sind und nicht als Ergänzung zu einer bestehenden fossilen Heizung betrieben werden.
Hydraulischer Abgleich für Kühlbetrieb: Verfahren B im Doppelbetrieb
Der hydraulische Abgleich nach Verfahren B (raumweise Berechnung nach EN 12831) ist seit 2024 Pflicht für alle BEG-geförderten Anlagen. Ab 2026 wird explizit gefordert, dass bei Systemen mit aktiver Kühlfunktion auch der Kühlbetrieb hydraulisch nachgewiesen wird.
Das ist technisch anspruchsvoll, da Kühllastberechnungen andere Raumparameter erfordern als Heizlastberechnungen: Solare Einträge, interne Lasten und Transmissionsgewinne müssen nach DIN EN 12831-3 Anhang NA berechnet und mit den Kühlleistungskurven der Wärmepumpe abgeglichen werden.
Praktisch relevant: Viele Planungssoftware-Pakete (z.B. Solar-Computer, Hottgenroth, MH-Software) unterstützen den kombinierten Heiz-/Kühlnachweis noch nicht vollständig. Hier entstehen in der Praxis Lücken zwischen softwareseitiger Ausgabe und BAFA-Anforderung, die durch manuelle Nachweise oder Fachplanergutachten geschlossen werden müssen.
Installationsvorschriften und Gewerkekoordination in der Praxis
Die Auswahl der passenden Klimaanlage und die technische Planung bilden lediglich die Grundlage für einen erfolgreichen Betrieb. Ebenso entscheidend ist die fachgerechte Umsetzung vor Ort, bei der verschiedene Gewerke ineinandergreifen und zahlreiche technische sowie rechtliche Vorgaben berücksichtigt werden müssen.
Was bedeutet die Gewerkekoordination bei der Installation?
Die Installation einer Wärmepumpe, Heizen und Kühlen kombiniert, erfordert ab 2026 eine erweiterte Gewerkekoordination, die weit über die klassische SHK-Domäne hinausgeht. Folgende Schnittstellen müssen koordiniert werden:
- Elektrotechnik: Der Kältekompressor muss über einen eigenen Stromkreis abgesichert werden. Bei Propan-Anlagen ist eine Ex-geschützte Elektroinstallation im Aufstellungsbereich Pflicht. Die Steuerung des Umschaltventils (Heizen/Kühlen) muss in die Gebäudeautomation integriert werden – bei Smart-Home-Systemen nach KNX oder BACnet sind Schnittstellenzertifikate des Herstellers erforderlich.
- Lüftungstechnik: Bei Luft-Luft-Systemen ist der Kanalplan nach DIN EN 13779 dimensioniert und dokumentiert darzustellen. Schallschutzanforderungen nach DIN 4109 müssen für Innen- und Außeneinheiten getrennt nachgewiesen werden – ein Punkt, der besonders bei innerstädtischen Projekten und Reihenhausbebauung zu Nachbarschaftskonflikten und baurechtlichen Einsprüchen führen kann.
- Baurecht: In vielen Bundesländern (Bayern, Baden-Württemberg, NRW) gilt die Außeneinheit einer Split-Klimaanlage als genehmigungspflichtige bauliche Anlage, wenn sie an Fassaden montiert oder über einem bestimmten Schalleistungspegel betrieben wird. Die Länderregelungen sind hier nicht harmonisiert – eine sorgfältige Prüfung der jeweiligen Landesbauordnung und kommunalen Satzungen ist unerlässlich.
Qualifikationspflichten: Wer darf was installieren?
Seit der F-Gase-Verordnung 2024 sind die Zertifizierungsanforderungen für Kälteanlagenbauer nochmals gestiegen. Die EU-Verordnung fordert für alle Tätigkeiten an Kältesystemen mit GWP > 150 eine Zertifizierung nach Kategorie I (alle Füllmengen) oder Kategorie II (bis 3 kg). Für R-290-Systeme gilt zusätzlich die TRBS 2152 Teil 4, die eine separate Sachkundeschulung für brennbare Kältemittel voraussetzt.
Für den SHK-Betrieb, der bislang Wärmepumpen ohne Kälteschein installiert hat, bedeutet das: Sobald eine reversible Wärmepumpe mit aktivem Kältekreis verbaut wird, ist ein zertifizierter Kälteanlagenbauer hinzuzuziehen oder die eigene Belegschaft muss entsprechend qualifiziert werden. Die Dokumentation der eingesetzten Kältemittelmenge im betreiberseitigen Kältemittelregister (ab 5 Tonnen CO₂-Äquivalent) liegt in der Verantwortung des Betreibers, aber die Befüllung und Dokumentation muss durch den Fachbetrieb erfolgen und revisionssicher archiviert werden.
FAQ zum Thema GEG 2026 und die Wärmepumpe mit Klimaanlagenfunktion
Ist eine Wärmepumpe mit Klimaanlagenfunktion nach GEG 2026 ohne Weiteres förderfähig?
Nein, nicht automatisch. Die BEG-Förderfähigkeit hängt von mehreren kumulativen Voraussetzungen ab: SCOP ≥ 2,7, Kältemittel GWP ≤ 750, hydraulischer Abgleich nach Verfahren B (inklusive Kühlnachweis bei aktiver Kühlung) und vollständige Dokumentation nach BAFA-Vordruck. Luft-Luft-Systeme sind nur förderfähig, wenn sie als primäres Heizsystem ausgelegt sind.
Muss die Kühlfunktion einer reversiblen Wärmepumpe im Energieausweis ausgewiesen werden?
Ja, bei aktiver Kühlung zwingend. Der Kühlenergiebedarf muss nach DIN V 18599 separat bilanziert und im Energieausweis ausgewiesen werden. Bei passiver Kühlung (Free Cooling ohne Kältekreisumkehr) entfällt diese Pflicht, da kein signifikanter Strombedarf für den Kälteprozess entsteht.
Welche Kältemittel sind ab 2026 für reversible Wärmepumpen empfehlenswert?
R-32 und R-290 (Propan) sind die regulatorisch und ökologisch vorteilhaftesten Optionen. R-32 (GWP 675) ist unterhalb des BEG-Grenzwerts und breiter am Markt verfügbar. R-290 (GWP 3) ist technisch effizienter, stellt aber erhöhte Anforderungen an Aufstellung, Leckageerkennung und Elektroinstallation gemäß EN 378 und TRBS 2152.
Brauche ich als SHK-Betrieb einen Kälteschein für die Installation einer reversiblen Wärmepumpe?
Ja, sobald du an einem geschlossenen Kältekreis arbeitest – also Kältemittel einfüllst, Leitungen öffnest oder Dichtheitskontrollen durchführst – ist eine F-Gase-Zertifizierung nach EU-Verordnung 2024/573 Pflicht. Für R-290-Systeme ist zusätzlich eine Sachkundeschulung für brennbare Kältemittel gemäß TRBS 2152 erforderlich.
Fazit: Regulatorische Komplexität als Planungsauftrag
Die Wärmepumpe mit Klimaanlagenfunktion ist 2026 kein einfaches Plug-and-Play-Produkt mehr – sie ist ein regulatorisch hochkomplexes System, das Fachkenntnisse in Heizungsrecht, Kältetechnik, Fördermittelrecht und Gebäudeautomation gleichzeitig erfordert. Das GEG 2026 liefert den übergeordneten Rahmen, aber die eigentlichen Fallstricke liegen in der Überschneidung mit F-Gase-Verordnung, BEG-Richtlinien, Landesbauordnungen und Normen wie DIN EN 12831-3 oder EN 378. Wer als Planer oder Fachhandwerker in diesem Segment tätig sein will, muss interdisziplinär denken, Gewerke frühzeitig koordinieren und die Dokumentationskette lückenlos schließen. Die gute Nachricht: Wer das beherrscht, hat einen klaren Wettbewerbsvorteil in einem Markt, der durch politischen Druck und steigende Kühlbedarfe aufgrund des Klimawandels massiv wachsen wird.
